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Rahmenbedingungen

Last Updated: June 2025
Last Reviewed: 06/06/2025

RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND AUSRÜSTUNG

Diese RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND AUSRÜSTUNG („RAHMENBEDINGUNGEN“) werden zwischen DEM IM BESTELLFORMULAR ANGEGEBENEN KUNDEN („KUNDE“) und DEM IM BESTELLFORMULAR ANGEGEBENEN ANBIETER („PWFL“) geschlossen.

  1. PWFL und dessen verbundene Unternehmen bieten Flotten- und Assetmanagement-Dienstleistungen auf Basis von Software-as-a-Service (SaaS) sowie damit verbundene Waren an, die über die globale Dienstleistungsplattform von PWFL bereitgestellt werden.
  2. Der Kunde möchte diese Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
  3. PWFL verpflichtet sich zur Lieferung der in der Bestellung aufgeführten Waren und Dienstleistungen an den Kunden; im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde in jedem Fall zur Annahme dieser Waren und Dienstleistungen gemäß den Vertragsbedingungen.

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AUSLEGUNGEN

  1. „Richtlinien zur angemessenen Nutzung“ bezieht sich auf die unter www.powerfleet.com/legal/aup oder der jeweiligen Nachfolger-Website verfügbaren Nutzungsrichtlinien, die PWFL bei Bedarf und nach eigenem Ermessen anpassen kann.
  2. „Aggregierte Daten“ hat die in Ziffer 15.5 festgelegte Bedeutung.
  3. „Vertrag“ umfasst die Rahmenbedingungen, alle von den Parteien ausgeführten Bestellungen, die Datenschutzerklärung, die Ergänzung zur Datenverarbeitung, die Drittanbieterbedingungen, die Garantie für Ausrüstung, den Nachtrag zur Selbstinstallation sowie alle weiteren Bedingungen, auf die in den vorgenannten Dokumenten Bezug genommen wird.
  4. „Asset“ bezeichnet jedes Fahrzeug, jeden Gabelstapler, Anhänger sowie jeden ortsfesten oder mobilen Asset, in dem Ausrüstung für den Kunden, durch den Kunden selbst oder in dessen Namen installiert wurde bzw. installiert werden soll und für die dem Kunden Gebühren gemäß der Bestellung in Rechnung gestellt werden.
  5. „Asset-Nutzer“ hat die in den Drittanbieterbedingungen festgelegte Bedeutung.
  6. „Autorisierter Wiederverkäufer“ ist ein von PWFL für ein bestimmtes geografisches Gebiet ordnungsgemäß zum Weiterverkauf oder zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit allen oder bestimmten Teilen der Dienstleistungen berechtigtes Rechtssubjekt.
  7. „Vertrag mit autorisiertem Wiederverkäufer“ ist der zwischen dem autorisierten Wiederverkäufer und dem Kunden geschlossene Vertrag über die Bereitstellung von Ausrüstung und/oder Dienstleistungen (sofern anwendbar und je nach Kontext); es kann sich dabei auch um das Bestelldokument des Wiederverkäufers handeln.
  8. „Abrechnungsbeginn“ bezeichnet das Datum, an dem die Bestellung von den Parteien unterzeichnet wird oder die Software auf den Servern von PWFL aktiviert wird (das frühere Datum ist maßgeblich).
  9. „Überlassene Ausrüstung“ ist Ausrüstung, die im Eigentum von PWFL verbleibt und die der Kunde zur Inanspruchnahme der von PWFL erbrachten gebündelten Dienstleistungen nutzen kann.
  10. „Gebündelte Dienstleistungen“ bezeichnet ein Dienstleistungsmodell, bei dem die Gebühren für die Dienstleistungen und überlassene Ausrüstung in regelmäßigen Abständen gemeinsam abgerechnet werden, und zwar gemäß der in der jeweiligen Bestellung festgelegten Häufigkeit und der dort festgelegten Laufzeit.
  11. „Geschäftstag“ bezeichnet jeden Tag außer Samstag, Sonntag oder einen offiziellen Feiertag im Gebiet, in dem sich die Geschäftsräume von PWFL befinden.
  12. „Anspruch“ bezeichnet jede Klage, gerichtliche Maßnahme, Schiedsverfahren oder sonstiges Verfahren.
  13. „Kunde“ hat die in der Präambel festgelegte Bedeutung.
  14. „Kundendaten“ sind alle Informationen, Daten und sonstigen Inhalte in jeglicher Form bzw. auf jeglichem Medium (ausgenommen aggregierte Daten), darunter: (a) personenbezogene Daten, (b) Daten, die sich auf ein identifizierbares Asset, Asset-Nutzer oder andere betroffene Personen (z. B. Fahrgäste) beziehen, (c) vom Kunden oder Asset-Nutzer bzw. Betreiber an die Dienste und/oder Ausrüstung übermittelte Daten, (d) sonstige Daten, die im Zusammenhang mit den Diensten und/oder der Ausrüstung erhoben, abgerufen, verwendet, offengelegt, erstellt, generiert oder gespeichert werden und auf Servern für die Nutzung der Dienste und/oder der Ausrüstung übertragen, hochgeladen und/oder gespeichert sind, sowie (e) Telematikdaten, Geolokalisierungsdaten, Informationen zum Betrieb des Assets und/oder Videodaten, die durch die Nutzung der Dienste und/oder der Ausrüstung erfasst, gespeichert und verwendet werden.
  15. „Freigestellte Partei des Kunden“ hat die in Ziffer 20.2 festgelegte Bedeutung.
  16. „Nachtrag zur Selbstinstallation durch den Kunden“ bezieht sich auf den unter www.powerfleet.com/selfinstall oder der jeweiligen Nachfolger-Website verfügbaren Nachtrag zur Selbstinstallation, den PWFL bei Bedarf und nach eigenem Ermessen anpassen kann.
  17. „Ergänzung zur Datenverarbeitung“ bezieht sich auf die unter www.powerfleet.com/legal/dpa oder der jeweiligen Nachfolger-Website verfügbaren Ergänzung zur Datenverarbeitung, die PWFL bei Bedarf und nach eigenem Ermessen anpassen kann.
  18. „Datenschutzgesetze” bezeichnet sämtliche Gesetze und Verordnungen, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Vertrags anwendbar sind. Dazu zählen unter anderem die Datenschutzgesetze Kanadas (einschließlich Personal Information Protection and Electronic Documents Act und Canadian Anti-Spam Legislation), der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und seiner Mitgliedstaaten, der Schweiz sowie des Vereinigten Königreichs, einschließlich der DSGVO.
  19. „Gebühr für vorzeitige Kündigung“ hat die in Ziffer 23.3 festgelegte Bedeutung.
  20. „Ausrüstung“ bezeichnet jegliche Hardware, die gemäß der Bestellung von PWFL (oder ggf. dessen autorisierten Wiederverkäufer) zu liefern ist; dabei handelt es sich entweder um gekaufte oder überlassene Ausrüstung.
  21. „Garantie für Ausrüstung“ bezieht sich auf die unter www.powerfleet.com/legal/equipmentwarranty oder der jeweiligen Nachfolger-Website verfügbaren beschränkten Standard-Garantie für Ausrüstung, die PWFL bei Bedarf und nach eigenem Ermessen anpassen kann.
  22. „Feedback“ hat die in Ziffer 15.6 festgelegte Bedeutung.
  23. „Gebühren“ bezeichnet sämtliche vom Kunden an PWFL (oder ggf. dessen autorisierten Wiederverkäufer) im Rahmen dieses Vertrags zu zahlenden Entgelte für die Bereitstellung von Dienstleistungen und/oder Ausrüstung. Dazu zählen unter anderem Installationsgebühren, Mobilisierungskosten, gekaufte und überlassene Ausrüstung sowie gebündelte Dienstleistungen und sonstige in der jeweiligen Bestellung angegebene zusätzliche oder ergänzende Gebühren.
  24. „Höhere Gewalt“ hat die in Ziffer 26.3 festgelegte Bedeutung.
  25. „Erstlaufzeit der Bestellung“ bezeichnet die in der jeweiligen Bestellung für die Dienstleistungen angegebene Laufzeit; ist in der Bestellung keine „Erstlaufzeit“ angegeben, gilt eine Laufzeit von sechsunddreißig (36) Monaten.
  26. „Rechte des geistigen Eigentums“ umfasst alle entsprechenden Rechte, darunter Urheberrechte, Patente, Handelsmarken, Titel, Dienstleistungsmarken, Ansprüche, Geschmacksmusterrechte, Geschäftsgeheimnisse und alle anderen Eigentumsrechte an geistigen Schöpfungen – unabhängig davon, ob diese weltweit registriert sind oder nicht.
  27. „Rahmenbedingungen“ hat die in der Präambel festgelegte Bedeutung.
  28. „Netzbetreiber” ist ein unabhängiger Drittanbieter von Telekommunikationsdiensten.
  29. „OEM“ bezeichnet einen Erstausrüster von Assets, der Drittanbieter-Geräte entweder während des Herstellungsprozesses oder im Rahmen einer nachgelagerten Serviceleistung in den fertigen Asset eingebaut hat;
  30. „Bestellung“ bezeichnet das Bestelldokument für Dienstleistungen und/oder Ausrüstung zwischen dem Kunden und PWFL (oder ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer). Es basiert auf dem jeweils aktuellen Bestellformular von PWFL (oder ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer) und enthält unter anderem Angaben zur Erstlaufzeit, zum Rechnungsdatum, zu den Dienstleistungen, zur Ausrüstung, zu den Gebühren und zu den Zahlungsbedingungen.
  31. „Verlängerungszeitraum der Bestellung“ hat die in Ziffer 3.2 festgelegte Bedeutung.
  32. „Bestelllaufzeit“ hat die in Ziffer 3.2 festgelegte Bedeutung.
  33. „Bereitstellungsort“ bezeichnet, sofern in einer Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die physische Adresse, an der PWFL die Ausrüstung zur Abholung bereitstellt (z. B. das Lager von PWFL).
  34. „Datenschutzerklärung“ bezieht sich auf die unter www.powerfleet.com/legal/privacypolicy oder der jeweiligen Nachfolger-Website verfügbare Datenschutzerklärung, die PWFL bei Bedarf und nach eigenem Ermessen anpassen kann.
  35. „Gekaufte Ausrüstung“ bezeichnet die vom Kunden gemäß Ziffer 6 dieser Rahmenbedingungen erworbene Ausrüstung, die zum jeweils geltenden PWFL-Kaufpreis (oder ggf. zum Kaufpreis des autorisierten Wiederverkäufers) verkauft wird. Der entsprechende Kaufpreis ist in der Bestellung angegeben.
  36. „PWFL“ hat die in der Präambel festgelegte Bedeutung.
  37. „Freigestellte Partei von PWFL“ hat die in Ziffer 20.1 festgelegte Bedeutung.
  38. „Servicepartner” bezeichnet Dritte, die in eigenem Namen und unabhängig von PWFL tätig sind und von PWFL schriftlich ermächtigt wurden, Ausrüstung zu installieren und zu warten sowie bestimmte Dienstleistungen zu erbringen.
  39. „Dienstleistungen” bezeichnet die von einem Kunden ausgewählten und in jeder Bestellung aufgeführten Produkte, Abonnements und Dienste, einschließlich Software, gebündelter Dienstleistungen und überlassene Ausrüstung (sofern zutreffend); gekaufte Hardware ist davon ausgenommen.
  40. „Software“ bezeichnet Anwendungssoftware, die von PWFL zur Nutzung mit der Ausrüstung bereitgestellt wird und die als Firmware und/oder im Rahmen eines Software-as-a-Service-Modells zur Verfügung gestellt werden kann, einschließlich aller von PWFL dazu bereitgestellten Updates sowie der zugehörigen Dokumentation.
  41. „Laufzeit“ hat die in Ziffer 3.1 festgelegte Bedeutung.
  42. „Begünstigte Dritte“ hat die in Ziffer 14.6 festgelegte Bedeutung.
  43. „Drittanbieter-Geräte“ bezeichnet Bordcomputer (einschließlich installierter Software), Mobilfunkgeräte, Satellitenmodems, Kabel, Kabelbäume, Zubehör, Steckverbindungen, Materialien, Peripheriegeräte und ähnliche Komponenten, die von einem externen Datenanbieter in ein Asset eingebaut wurden.
  44. „Externe Datenanbieter“ bezeichnet einen OEM oder einen anderen Datenanbieter in Bezug auf ein Asset.
  45. „Drittanbieterdienste“ hat die in Ziffer 13.5 festgelegte Bedeutung.
  46. „Drittanbieterbedingungen“ bezieht sich auf die unter www.powerfleet.com/legal/thirdpartyterms oder der Nachfolger-Website verfügbaren jeweils aktuellen Bedingungen, die für bestimmte Drittanbieterdienste gelten; PWFL kann diese bei Bedarf und nach eigenem Ermessen anpassen.
  47. „Nutzer“ hat die in Ziffer 5.7 festgelegte Bedeutung.
  48. Sofern im Vertrag nichts Gegenteiliges angegeben ist, gilt Folgendes: (i) Die Begriffe „hierin“, „hierunter“ und ähnliche Ausdrücke beziehen sich auf den gesamten Vertrag und nicht auf einen bestimmten Teil davon; (ii) Singularformen schließen Pluralformen ein und umgekehrt; (iii) der Begriff „einschließlich“ ist nicht abschließend sondern im Sinne von „unter anderem“ zu verstehen; (iv) andere grammatikalische Formen definierter Wörter oder Ausdrücke sind entsprechend zu verstehen; (v) Verweise auf Artikel, Ziffern, Dokumente oder Vereinbarungen, einschließlich dieses Vertrags, beziehen sich auf die jeweils gültige Fassung der betreffenden Ziffer, des Dokuments oder der Vereinbarung, wie diese hierunter bei Bedarf geändert werden dürfen; (vi) die Unterteilung des Vertrags in Ziffern und die Einfügung von Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und berühren weder den Vertragsinhalt noch dessen Auslegung. Die Parteien vereinbaren, bei der Auslegung des Vertrags nicht auf Vermutungen oder Auslegungsregeln zurückzugreifen, die zu einer Auslegung zu Lasten derjenigen Partei führen würden, die das Dokument entworfen oder dessen Entwurf veranlasst hat.

2. VERTRAGSRAHMEN

    1. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen:
    1. Die in der Erstbestellung zwischen demselben Kunden und PWFL (oder ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer) vereinbarten Rahmenbedingungen dienen während der Laufzeit als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Bestellungen zwischen diesen beiden spezifischen Parteien. Werden die Rahmenbedingungen in nachfolgenden Bestellungen geändert, gelten die ursprünglichen Rahmenbedingungen aus der Erstbestellung als entsprechend aktualisiert; jede zusätzliche Bestellung gilt als Ergänzung des Vertrags und stellt keinen eigenständigen Vertrag dar; und
    1. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass für jede Bestellung die jeweils darin festgelegte vorzeitige Kündigungsgebühr gilt.

3. DAUER

    1. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung der Erstbestellung durch die zuletzt unterzeichnende Partei unter Einbeziehung dieser Rahmenbedingungen wirksam. Er bleibt bis zum Ablauf oder zur Kündigung aller zusätzlichen Bestellungen, die derselbe Kunde bei PWFL (oder ggf. dessen autorisierten Wiederverkäufer) aufgegeben hat, gemäß den ausdrücklichen Bestimmungen des Vertrags („Laufzeit“) in Kraft.
    2. Der Kunde verpflichtet sich zur Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistungen für die in der jeweiligen Bestellung festgelegte Erstlaufzeit (jeweils „Erstlaufzeit der Bestellung“). Anschließend verlängern sich die in der jeweiligen Bestellung aufgeführten Dienstleistungen automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr (jeweils „Verlängerungszeitraum der Bestellung“), sofern in der betreffenden Bestellung nichts anderes bestimmt ist, der Vertrag nicht zuvor gemäß dessen ausdrücklichen Bestimmungen gekündigt wurde oder eine der Parteien der anderen Partei mindestens sechzig (60) Tage vor Ablauf der aktuellen Laufzeit der jeweiligen Bestellung schriftlich mitteilt, dass keine Verlängerung gewünscht ist. Die Erstlaufzeit der Bestellung und jeder zugehörige Verlängerungszeitraum bilden gemeinsam die „Bestelllaufzeit“.

4. BESTELLUNGEN

    1. Bei Bedarf kann der Kunde eine Bestellung zur Beschaffung und Bereitstellung zusätzlicher Dienstleistungen und/oder gekaufter Ausrüstung durch PWFL (oder ggf. durch dessen autorisierten Wiederverkäufer) aufgeben; jede solche Bestellung stellt ein Angebot des Kunden dar. Die Ausrüstung und/oder Dienstleistungen bzw. alle anderen in der Bestellung aufgeführten Leistungen werden zu den jeweils geltenden Preisen von PWFL (oder ggf. dessen autorisierten Wiederverkäufer) geliefert. Sobald die Bestellung von PWFL (oder ggf. dessen autorisierten Wiederverkäufer) unterzeichnet oder anderweitig angenommen wurde, ist sie verbindlich und kann vom Kunden nicht mehr storniert werden.

5. DIENSTLEISTUNGEN

    1. PWFL erbringt die in der/den Bestellung(en) aufgeführten Dienstleistungen für den Kunden gemäß Vertrag.
    2. PWFL ist berechtigt, die Lieferung sämtlicher oder einzelner Dienstleistungen ohne Haftung auszusetzen, sofern PWFL den Kunden bei Eintritt eines der folgenden Umstände so früh wie möglich in Kenntnis setzt: (i) PWFL erfährt, dass es aus irgendeinem Grund – insbesondere aufgrund eines Ausfalls eines Netzbetreibers, OEMs oder sonstigen Dritten, von denen PWFL zur Erbringung der Dienstleistungen abhängig ist – nicht in der Lage ist, diese bereitzustellen; (ii) PWFL hat hinreichenden Grund zur Annahme, dass die dem Kunden bereitgestellten Dienste und/oder Ausrüstung in einer Weise verwendet werden, die nach dem Vertrag oder geltendem Recht unzulässig ist; (iii) der Kunde die vereinbarte vollständige und fristgerechte Zahlung gemäß diesem Vertrag bzw. der Bestellung nicht leistet; (iv) der Kunde PWFL darüber informiert – oder PWFL anderweitig erfährt –, dass die Ausrüstung verloren gegangen, verlegt, gestohlen oder aus einem Asset entfernt wurde oder dass ein Asset veräußert wurde, ohne dass die Ausrüstung zuvor entfernt wurde; oder (v) der Kunde die Rechte des geistigen Eigentums oder sonstige Rechte von PWFL verletzt oder in einer Weise handelt, die darauf abzielt oder geeignet ist, diese zu beeinträchtigen oder zu schädigen. Die Dienste werden nach Lösung der in den Punkten (i) bis (v) genannten Probleme zur angemessenen Zufriedenheit von PWFL so bald wie möglich wieder aktiviert.
    3. Der Kunde ist während einer Aussetzungsfrist unter den in Ziffer 5.2 genannten Umständen verpflichtet, alle Gebühren weiterhin zu zahlen. Ungeachtet des Vorstehenden gilt: Ist die Aussetzung der Dienste darauf zurückzuführen, dass ein Netzbetreiber PWFL keine Dienste bereitstellen kann, so kann PWFL nach eigenem Ermessen angemessene Maßnahmen ergreifen, um einen alternativen Anbieter zu finden. Gelingt es PWFL unter diesen Umständen nicht, die erforderlichen Dienste entweder vom Netzbetreiber oder von einem anderen Drittanbieter mit im Wesentlichen vergleichbaren Diensten zu beziehen – und dauert dieser Zustand sieben (7) aufeinanderfolgende Tage an –, so werden die Gebühren für die betroffenen Dienste ab dem achten (8.) aufeinanderfolgenden Tag der Netzunterbrechung ausgesetzt und bleiben ausgesetzt, bis die betreffenden Netzdienste wiederhergestellt sind.
    4. Sofern der Kunde für den Zugriff auf die Daten bestimmter Assets die Software Development Kits von PWFL und/oder „PWFL Integrate“ benötigt, wird eine zusätzliche Gebühr für diesen Zugriff von PWFL (oder ggf. dessen autorisierten Wiederverkäufer) einzelfallbezogen und abhängig vom Nutzungsumfang des Kunden festgelegt.
    5. Die Richtlinien zur angemessenen Nutzung (Acceptable Use Policy) gilt für die Nutzung und den Zugriff auf sämtliche APIs von PWFL sowie alle cloudbasierten Dienste; der Kunde hat sicherzustellen, dass alle unter seiner Verantwortung handelnden und auf diese Dienste zugreifenden Nutzer diese Richtlinien einhalten.
    6. Eine Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder sonstige Bereitstellung der Dienste oder Ausrüstung an Dritte durch den Kunden ist nur zulässig, sofern dies im Vertrag ausdrücklich gestattet ist.
    7. Der Kunde ist für die direkte oder indirekte Nutzung der Dienste und Ausrüstung verantwortlich und haftbar, unabhängig davon, ob diese Nutzung gemäß diesem Vertrag zulässig ist oder dagegen verstößt. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden ist der Kunde für sämtliche Handlungen und Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Auftragnehmer oder sonstiger Personen, die die Dienste und/oder Ausrüstung nutzen (jeweils „Nutzer“), verantwortlich. Jede Handlung oder Unterlassung eines Nutzers, die – wäre sie vom Kunden selbst begangen worden – eine Vertragsverletzung darstellen würde, gilt als Vertragsverletzung des Kunden. Der Kunde unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um alle Nutzer über die für deren Zugriff auf und Nutzung der Dienste und Ausrüstung geltenden Vertragsbestimmungen zu informieren und dafür zu sorgen, dass die Nutzer diese Bestimmungen einhalten.

6. VERKAUF VON AUSRÜSTUNG

    1. Beim Erwerb der Ausrüstung durch den Kunden verkauft PWFL (oder ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) diese zum in der jeweiligen Bestellung vereinbarten Kaufpreis und zu den hierin festgelegten Bedingungen; der Kunde stimmt zu, die Ausrüstung zu diesen Bedingungen und zum vereinbarten Kaufpreis zu erwerben.
    1. MIT AUSNAHME DER GARANTIE FÜR AUSRÜSTUNG ÜBERNIMMT PWFL (ODER GGF. DESSEN AUTORISIERTER WIEDERVERKÄUFER) KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG IN BEZUG AUF DIE GEKAUFTE AUSRÜSTUNG; DIES GILT UNTER ANDEREM FÜR (i) GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTGÄNGIGEN QUALITÄT, (ii) GEWÄHRLEISTUNG DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, (iii) GEWÄHRLEISTUNG IN BEZUG AUF EIGENTUM UND (iv) GEWÄHRLEISTUNG HINSICHTLICH DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS DRITTER; GLEICHGÜLTIG, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND DURCH GESETZ, VERHALTENSWEISEN IN FRÜHEREN GESCHÄFTSVORGÄNGEN (COURSE OF DEALING), VERHALTENSWEISEN IM AKTUELLEN GESCHÄFTSVORGANG (COURSE OF PERFORMANCE), HANDELSBRAUCH (USAGE OF TRADE) ODER ANDERWEITIG BEGRÜNDET.
    1. Der Kunde hat alle Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der gekauften Ausrüstung entstehen und nicht durch die Garantie für Ausrüstung abgedeckt sind oder außerhalb der Garantiefrist liegen.
    1. Das Eigentum an der gekauften Ausrüstung geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über; bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde die Ausrüstung im Namen von PWFL sicher zu verwahren und nicht weiterzugeben. Sofern PWFL dem Kunden im Rahmen einer Bestellung nicht ausdrücklich die Selbstinstallation gestattet, darf die Installation der gekauften Ausrüstung ausschließlich durch einen Servicepartner erfolgen.

7. ÜBERLASSENE AUSRÜSTUNG

    1. Bei Lizenzierung der gebündelten Dienstleistungen verbleibt das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an der überlassenen Ausrüstung in vollem Umfang bei PWFL. Der Kunde erwirbt außer dem Nutzungsrecht zur Inanspruchnahme der gebündelten Dienstleistungen durch die überlassene Ausrüstung keinerlei Eigentum, Rechte oder Ansprüche an der überlassenen Ausrüstung.
    2. Sofern ein Asset einem Mietkaufvertrag, einem Leasingvertrag, einem Mietvertrag oder sonstigen Belastungen oder Rechten Dritter unterliegt, hat der Kunde vor Abschluss einer Bestellung den betreffenden Dritten über die Eigentumsrechte von PWFL an der überlassenen Ausrüstung zu informieren, dessen Zustimmung zur Installation der überlassenen Ausrüstung einzuholen und PWFL die entsprechenden Informationen über diesen Dritten bereitzustellen.
    3. Das Risiko für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Ausrüstung geht gemäß Ziffer 8.1 auf den Kunden über und verbleibt bis zur Rückgabe an PWFL bei diesem; eine Rückgabe der Ausrüstung gilt erst mit schriftlicher Bestätigung des Erhalts durch PWFL als erfolgt. Während dieser Zeit ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Ausrüstung sicher bei sich zu verwahren; der Kunde trägt die volle Verantwortung für das Risiko des Verlusts bzw. eines tatsächlichen Verlusts sowie für jegliche Schäden an der überlassenen Ausrüstung oder an Teilen davon. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, jede freigestellte Partei von PWFL von jeglicher Haftung, Verlusten, Schäden, Kosten und Aufwendungen freizustellen, die PWFL in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Verlust oder Beschädigung der überlassenen Ausrüstung oder eines Teils davon entstehen bzw. entstanden sind.
    4. Sollte der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug geraten oder gegen den Vertrag verstoßen, (a) hat PWFL das Recht, die überlassene Ausrüstung auf Kosten des Kunden zurückzufordern; der Kunde hat hierbei die Kosten für den Ausbau oder die Entfernung zu tragen: und (b) der Kunde hat PWFL die Assets zur Verfügung zu stellen, um eine solche Rückholung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.
    5. Nach Ablauf oder Beendigung einer Bestellung oder des gesamten Vertrags ist der Kunde verpflichtet, sämtliche im Rahmen der betreffenden Bestellung bzw. des gesamten Vertrags überlassene Ausrüstung auf eigene Kosten und eigenes Verlustrisiko an PWFL zurückzugeben; eine Rückgabe der Ausrüstung gilt erst mit schriftlicher Bestätigung des Erhalts durch PWFL als erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, die überlassene Ausrüstung – mit Ausnahme üblicher Gebrauchsspuren – in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie ursprünglich übergeben wurde; kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er gegenüber PWFL (oder ggf. dessen autorisierten Wiederverkäufer) für die in der jeweiligen Bestellung festgelegten Ersatzkosten.

8. INCOTERMS FÜR DIE LIEFERUNG VON AUSRÜSTUNG; BESCHÄDIGUNG UND VERLUST

    1. Die Ausrüstung wird ab Werk (EXW) am Bereitstellungsort (wie in Ziffer 1.31 definiert) gemäß Incoterms 2020 bereitgestellt; an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sämtliche Kosten sowie das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung mit Bereitstellung der Ausrüstung am Bereitstellungsort auf den Kunden übergehen.
    1. Der Kunde ist verpflichtet, PWFL innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Kenntniserlangung darüber zu informieren, dass ein Asset, eine Ausrüstung oder Teile davon verloren gegangen, gestohlen oder beschädigt wurden oder sich außerhalb seiner Kontrolle oder der Kontrolle seiner Nutzer befindet. Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl eines Assets oder einer Ausrüstung bleibt der Kunde für die gesamte Bestelllaufzeit zur Zahlung der in der jeweiligen Bestellung vereinbarten Gebühren verpflichtet. Verkauft der Kunde ein Asset oder gibt die Kontrolle darüber auf, ohne zuvor die Ausrüstung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aus dem Asset zu entfernen, bleibt er verpflichtet, sämtliche vertraglichen Pflichten gegenüber PWFL (oder ggf. dessen autorisierten Wiederverkäufer) zu erfüllen; dies umfasst auch die fortlaufende Zahlung der in den betreffenden Bestellungen vereinbarten Gebühren für die entsprechenden Dienste für die verbleibende Bestelllaufzeit. Unabhängig davon ist PWFL zudem berechtigt, die Konnektivität zu jeglichen Diensten und Ausrüstung auszusetzen, die sich in einem Asset befinden und nicht länger unter der Kontrolle des Kunden stehen. Bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder fehlender Garantieabdeckung stellt PWFL (oder ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) dem Kunden die nach alleinigem Ermessen von PWFL (oder ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) festgelegten Reparatur- oder Ersatzkosten in Rechnung; diese Kosten sind vom Kunden gemäß den Bedingungen der jeweiligen Rechnung zu zahlen.

9. INSTALLATION DURCH SERVICEPARTNER

    1. Bei Installation bestimmter Ausrüstung und zugehöriger Komponenten durch einen Servicepartner gilt Folgendes:
    1. Der Kunde haftet für die Reise-, Mobilisierungs-, Arbeits- und sonstigen Kosten zu den in der Bestellung für zusätzliche Leistungen angegebenen Sätzen, die gemäß Ziffer 16.8 erhöht werden können; zudem kann PWFL in bestimmten Fällen eine weitere Erhöhung dieser Sätze verlangen (z. B. aufgrund gestiegener Kosten durch Drittanbieter oder unvorhergesehene Reisekosten). Auf Anfrage stellt PWFL (oder ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) dem Kunden eine schriftliche Erläuterung der Kostensteigerung zur Verfügung; der Kunde ist zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet. Mit Ausnahme von Erhöhungen gemäß Ziffer 16.8 werden PWFL und der Kunde gemeinsam und in gutem Glauben versuchen, etwaige Kostensteigerungen so gering wie möglich zu halten.
    1. Die Parteien vereinbaren einen Zeitpunkt und Ort für die Installation der Ausrüstung, wie in der Bestellung festgelegt. Der Kunde unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um den vereinbarten Zeitplan für die Installation einzuhalten und PWFL oder einem Servicepartner das Asset zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zur Verfügung zu stellen.
    1. Storniert oder verschiebt der Kunde einen vereinbarten Termin für die Installation der Ausrüstung vor dem vereinbarten Installationstermin oder stellt er das Asset aus irgendeinem Grund nicht zum vereinbarten Zeitpunkt für die Installation zur Verfügung, ist PWFL (oder ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) dazu berechtigt, Stornierungs- oder Wartegebühren in Höhe des in der Preisliste für zusätzliche Leistungen angegebenen Satzes zu berechnen; dieser Satz kann gemäß Ziffer 16.8 erhöht werden. Sollte das Asset nicht zur Verfügung gestellt werden können, wird PWFL (oder ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) einen neuen Termin für die Installation vereinbaren. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Installations- sowie die damit verbundenen Reisekosten für den neu vereinbarten Termin zu dem in der Bestellung angegebenen Satz zu zahlen; dieser Satz kann gemäß Ziffer 16.8 erhöht werden. Dem Kunden ist es untersagt, Ausrüstung zu installieren oder umzuplatzieren, es sei denn, die Installation bzw. Umplatzierung wird von Personen durchgeführt, die von PWFL für diese Tätigkeiten geschult, zertifiziert und/oder schriftlich autorisiert wurden, oder PWFL hat dem Kunden ausdrücklich die Selbstinstallation gestattet. In beiden Fällen übernimmt PWFL keinerlei Haftung für die Installation oder Umplatzierung. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 7.2 garantiert der Kunde in Bezug auf jedes Asset, dass dieses entweder im Eigentum des Kunden steht oder – falls das Asset im Eigentum eines Dritten steht – der Kunde über die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des betreffenden Dritten zur Installation der Ausrüstung und zur Nutzung der Dienste in dem Asset verfügt. PWFL übernimmt keine Verantwortung für die Ausrüstung, wenn das Asset nach der Installation nachträglich verändert wurde, die Ausrüstung manipuliert oder von einem nicht autorisierten Techniker umplatziert wurde oder eine andere Ausnahme von der Garantie für Ausrüstung greift.
    1. Der Kunde erkennt an, dass ein Servicepartner Änderungen oder Modifikationen am bzw. an den Asset(s) vornehmen darf, unter anderem das Bohren von Löchern, das Ausschneiden von Verkleidungen oder Karosserieteilen sowie das Neuverlegen von Leitungen. PWFL (ODER GGF. DESSEN AUTORISIERTER WIEDERVERKÄUFER) ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG FÜR DIE NACHTRÄGLICHE WIEDERHERSTELLUNG EINES ODER MEHRERER ASSETS IN DEREN UNVERÄNDERTEN ODER UNMODIFIZIERTEN ZUSTAND.

10. SELBSTINSTALLATION DURCH DEN KUNDEN

    1. Sofern PWFL dem Kunden die Selbstinstallation bestimmter Ausrüstung und zugehöriger Komponenten gestattet, erklärt der Kunde hiermit, dass er die Bedingungen des Nachtrags zur Selbstinstallation durch den Kunden gelesen, verstanden und akzeptiert hat, bevor er mit der Installation der Ausrüstung oder sonstiger Komponenten im Zusammenhang mit dem Vertrag beginnt. DER KUNDE BESTÄTIGT, DASS ER DURCH DIE ZUSTIMMUNG ZUM NACHTRAG ZUR SELBSTINSTALLATION DURCH DEN KUNDEN AUF BESTIMMTE GESETZLICHE ANSPRÜCHE VERZICHTET, DARUNTER DAS RECHT, PWFL (ODER GGF. DESSEN AUTORISIERTEN WIEDERVERKÄUFER) ZU VERKLAGEN ODER SCHADENSERSATZ ZU FORDERN.

11. NUTZUNG UND WARTUNG DER AUSRÜSTUNG

    1. Der Kunde verpflichtet sich; (i) die Ausrüstung ausschließlich zum Zweck der Nutzung der Dienste zu verwenden; (ii) die Ausrüstung nicht zu verändern, zu modifizieren oder zu manipulieren, sofern dies nicht zuvor von PWFL schriftlich für Selbstinstallationszwecke genehmigt wurde; und (iii) die Ausrüstung strikt gemäß den aktuellen Anweisungen in der von PWFL veröffentlichten Benutzerdokumentation zu verwenden. Der Kunde haftet für etwaige zusätzlichen Gebühren, die von Dritten aufgrund einer missbräuchlichen Nutzung von Komponenten der Ausrüstung, einschließlich SIM-Karten, erhoben werden.
    2. Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, finden alle von PWFL durchzuführenden Wartungsarbeiten während der jeweils aktuellen Geschäftszeiten von PWFL (oder ggf. dessen Servicepartners) statt. Wartungen werden nur dort durchgeführt, wo Mitarbeiter von PWFL oder seinem Servicepartner unter sicheren und angemessenen Bedingungen arbeiten können. Sofern das Asset dem PWFL-Mitarbeiter oder Servicepartner am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort nicht bereitgestellt wird, hat der Kunde Wartezeiten zum in der Bestellung festgelegten Satz zu bezahlen; eine Erhöhung gemäß Ziffer 16.8 bleibt vorbehalten. Meldet der Kunde oder PWFL, dass eine Ausrüstung nicht ordnungsgemäß funktioniert, kann PWFL nach eigenem Ermessen versuchen, die Funktionsfähigkeit per Fernzugriff wiederherzustellen oder sich in wirtschaftlich vertretbarem Umfang bemühen, einen Techniker zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung bereitzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausrüstung zum vereinbarten Zeitpunkt, Ort und Tag zur Verfügung steht. Der Kunde hat für Wartungskosten, Reiseaufwendungen, notwendige Auslagen sowie Unterbringungskosten gemäß den in der Bestellung aufgeführten Preisen aufzukommen, vorbehaltlich einer Erhöhung gemäß Klausel 16.8. Stellt PWFL nach billigem Ermessen fest, dass die Ausrüstung aufgrund unautorisierter Änderungen oder Modifikationen, Missbrauchs, unsachgemäßer Nutzung, oder eines Unfalls beschädigt ist oder nicht ordnungsgemäß funktioniert und reparaturfähig ist und/oder nicht unter die Garantie für Ausrüstung fällt, wird sich PWFL in wirtschaftlich vertretbarem Umfang um den erforderlichen Austausch und/oder die Reparatur der Ausrüstung bemühen, sofern das Asset zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt, Tag und Ort zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde hat in diesem Fall für sämtliche daraus entstehenden Kosten, einschließlich Reiseaufwendungen, notwendige Auslagen und Unterbringungskosten aufzukommen, welche ausschließlich von ihm zu tragen und auf Aufforderung zu bezahlen sind.

12. UMBAU DER AUSRÜSTUNG IN EIN ANDERES ASSET

    1. Verlangt der Kunde den Umbau von Ausrüstung in ein anderes unter seiner Kontrolle stehendes Asset und stellt er dieses Asset PWFL oder einem Servicepartner zu einem von PWFL akzeptierten Zeitpunkt bzw. Ort zur Verfügung, so führt PWFL – sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – die Demontage und den Umbau durch. Der Kunde hat die in der Bestellung aufgeführten Kosten für die Demontage und Neuinstallation der Ausrüstung in dem anderen Asset zu tragen; eine Erhöhung gemäß Ziffer 16.8 bleibt vorbehalten. Unabhängig von der gewünschten Demontage bzw. Umbau der Ausrüstung von einem Asset auf ein anderes, gilt die Laufzeit der entsprechenden Dienste für die betreffende Ausrüstung für die bestehende Bestelllaufzeit, sofern sie nicht gemäß den Vertragsbedingungen vorzeitig gekündigt wird.

13. SIM-KARTE UND DRITTANBIETERDIENSTE

    1. Sofern Ziffer 13.2 keine Anwendung findet, bleibt die in der Ausrüstung enthaltene oder mit der Ausrüstung gelieferte SIM-Karte Eigentum von PWFL bzw. dem von PWFL (oder ggf. dessen autorisierten Wiederverkäufer) zur Bereitstellung der Dienste eingesetzten Netzbetreiber. Der Kunde erkennt dies ausdrücklich an.
    2. Gestattet PWFL dem Kunden, direkt einen Vertrag mit einem Netzbetreiber abzuschließen oder eigene SIM-Karten für die Ausrüstung zu verwenden, gilt Folgendes:
      1. Die SIM-Karten bleiben Eigentum des Kunden und/oder ggf. des genannten Netzbetreibers; PWFL erkennt dies an; und
      2. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller Verpflichtungen und Zahlungsbedingungen des Netzbetreibers in Bezug auf die SIM-Karten, um so PWFL die Bereitstellung der Dienste an den Kunden zu ermöglichen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, SIM-Karten weder aus der Ausrüstung zu entfernen noch deren Entfernung zu gestatten und hat sicherzustellen, dass die SIM-Karten ausschließlich im Rahmen der Ausrüstung verwendet werden, die für die Inanspruchnahme der Dienste erforderlich ist.
    4. Der Kunde haftet für sämtliche Kosten und Aufwendungen, die PWFL (oder ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer) aufgrund der Beschädigung oder missbräuchlichen Nutzung einer SIM-Karte entstehen, solange sich diese im Besitz oder unter der Kontrolle des Kunden bzw. seiner Nutzer befindet. Der Kunde hat diese Kosten auf Anforderung zu zahlen.
    5. Die Dienstleistungen und die Ausrüstung können Quellcode, Inhalte, Funktionen, Features, Komponenten, Software, Produkte, Daten, Dienste oder sonstige Materialien von Dritten enthalten, die Eigentum Dritter sind oder von Dritten bereitgestellt werden und in die Dienstleistungen und/oder die Ausrüstung integriert sind oder über diese zugänglich gemacht werden („Drittanbieterdienste“). Sofern der Kunde nicht verpflichtet ist, zum Zugriff auf bzw. zur Nutzung eines Drittanbieterdienstes eine Endnutzer-Lizenzvereinbarung oder eine sonstige Vereinbarung für den jeweiligen Drittanbieterdienst zu akzeptieren, oder sofern die Drittanbieterdienste nicht den anwendbaren Bestimmungen der Drittanbieterbedingungen unterliegen, gewährt PWFL dem Kunden hiermit eine vollständig abgegoltene, gebührenfreie Unterlizenz zur Nutzung jedes dieser Drittanbieterdienste ausschließlich im Zusammenhang mit der Nutzung der entsprechenden Dienstleistungen. Sofern diese Drittanbieterdienste eigenen Nutzungsbedingungen unterliegen, die dem Kunden innerhalb der Dienstleistungen – etwa per Weblink oder auf andere Weise – zur Annahme vorgelegt werden und/oder den Drittanbieterbedingungen unterfallen, und der Kunde diesen anwendbaren Bedingungen aus irgendeinem Grund nicht zustimmt, darf der Kunde diese Drittanbieterdienste weder installieren, noch darauf zugreifen oder sie nutzen.

14. DATENDIENSTE DRITTER

    1. Bei bestimmten Diensten kann es vorkommen, dass Daten in Bezug auf Drittanbieterdienste und/oder Assets benötigt werden, die von einem externen Datenanbieter (z. B. einem OEM) über Drittanbieter-Geräte bereitgestellt und an PWFL weitergeleitet werden. In solchen Fällen wirkt PWFL weder an der Installation noch an der Wartung der Drittanbieter-Geräte mit. Dementsprechend macht PWFL keine Zusicherungen oder Zusagen in Bezug auf die Drittanbieterdienste und/oder die Drittanbieter-Geräte, auch nicht auf die auf den Drittanbieter-Geräten installierte Software, und übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vom externen Datenanbieter erhaltenen Daten korrekt sind oder überhaupt empfangen werden.
    1. Bei Bedarf kann der externe Datenanbieter Aktualisierungen und/oder Upgrades der Software auf den Drittanbieter-Geräten vornehmen. In diesem Fall kann PWFL verlangen, dass solche Aktualisierungen und/oder Upgrades installiert werden, um die Dienstleistungen zu erbringen oder bestimmte erweiterte Funktionen bereitzustellen. Zwischen PWFL und dem Kunden wird vereinbart, dass allein der Kunde dafür zu sorgen hat, dass alle Aktualisierungen und Upgrades für diese Software auf den Drittanbieter-Geräten installiert werden.
    2. PWFL ist nicht für die Konnektivität zwischen den Drittanbieter-Geräten und dem externen Datenanbieter, einem Netz oder einem Dritten verantwortlich und/oder für den Fall, dass PWFL dem Kunden die Nutzung seiner eigenen SIM-Karten gestattet, einschließlich des Erwerbs oder der Wartung aller Mobilfunk-SIM-Karten, für die Zuweisung von Nutzerkonten oder die Bezahlung von Entgelten für die Datenübertragungsrate an oder von einer Partei zu diesem Zweck, die alle auf Rechnung des Kunden bzw. des externen Datenanbieters gehen.
    3. Der Kunde nimmt unter ausdrücklicher Zustimmung zur Kenntnis, dass PWFL, wenn Daten in Bezug auf ein Asset über den OEM, über Drittanbieterdienste, Drittanbieter-Geräte, einen externen Datenanbieter oder einen Netzbetreiber bezogen werden, keine Gewähr für die Qualität oder die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der von diesen Daten abhängigen Dienste übernimmt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Dienste von der Verfügbarkeit einer Datenverbindung abhängen, auf die PWFL keinen Einfluss hat. Wenn eine Datenverbindung aus gleich welchem Grund nicht verfügbar ist, können die Dienste ggf. nicht wie vorgesehen bereitgestellt werden. Wenn der Dritte oder der Netzbetreiber, der die Daten für ein bestimmtes Asset zur Verfügung stellt oder die Datenübertragung ermöglicht, den Zugriff auf die Daten aus einem Grund beendet, der nicht im Einflussbereich des Kunden liegt, etwa bei einer Inkompatibilität der Hard- oder Software, oder um geltendem Recht zu entsprechen, so kann PWFL nach eigenem Ermessen die Bestellung für dieses Asset beenden oder die Bestellung so ändern, dass das betreffende Asset ausgeschlossen wird (und die Gebühren entsprechend angepasst werden).
    4. Sofern es für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlich ist, dass PWFL auf Daten eines externen Datenanbieters, eines Drittanbieter-Geräts, eines Drittanbieterdienstes und/oder eines Netzbetreibers zurückgreift, weist der Kunde PWFL an, diese Daten von dem externen Datenanbieter, dem Drittanbieter-Gerät, dem Drittanbieterdienst und/oder dem Netzbetreiber zu beziehen, und willigt in die Bereitstellung dieser Daten sowie in den Zugriff auf diese Daten und die Nutzung dieser Daten durch PWFL ein, soweit dies zur Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen erforderlich ist.
    5. Wenn der Kunde die Dienstleistungen von einem autorisierten Wiederverkäufer oder einem Vertriebspartner erworben hat, benennen die Parteien hiermit diesen autorisierten Wiederverkäufer bzw. Vertriebspartner (einschließlich Telus Communications Company und ihre verbundenen Unternehmen, Rogers Communications Canada Inc. und ihre verbundenen Unternehmen) und ihre jeweiligen Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Gesellschafter, Teilhaber, Mitarbeiter, verbundenen Parteien, Vertreter („begünstigte Dritte“) als begünstigte Dritte der Verpflichtungen des Kunden zur Freihaltung von Schadenersatzansprüchen aus dem Vertrag und den Ziffern 14, 21, 22 und 26 dieser Rahmenbedingungen sowie des Rechts, diese Bestimmungen und Ziffern gegenüber dem Kunden zum Vorteil der begünstigten Dritten durchzusetzen. Die externen Datenanbieter sind ebenfalls begünstigte Dritte der Verpflichtung des Kunden zur Freihaltung von Schadenersatzansprüchen aus dem Vertrag und haben das Recht, diese Bestimmungen und Ziffern gegenüber dem Kunden zum Vorteil des externen Datenanbieters bzw. des Lizenzgebers durchzusetzen.

15. GEISTIGES EIGENTUM

    1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das gesamte geistige Eigentum, das in den Dienstleistungen, der Software, der Ausrüstung und/oder den aggregierten Daten verwendet wird, darin enthalten ist oder damit im Zusammenhang steht, das alleinige Eigentum von PWFL bzw. den Lizenzgebern von PWFL ist und bleibt.
    2. PWFL gewährt dem Kunden hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufliche, eingeschränkte Lizenz für den Zugriff auf die Dienstleistungen und deren Nutzung in Übereinstimmung mit der zugehörigen Dokumentation für die Dauer der Laufzeit, und der Kunde gewährt PWFL hiermit eine nicht ausschließliche, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Vervielfältigung, Weitergabe und sonstigen Nutzung und Darstellung der Kundendaten sowie zur Durchführung aller Handlungen in Bezug auf die Kundendaten, die erforderlich sind, damit PWFL dem Kunden die Dienstleistungen erbringen kann.
    3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, (i) die Dienstleistungen und/oder die Ausrüstung im Ganzen oder in Teilen zu vervielfältigen, (ii) die Dienstleistungen und/oder die Ausrüstung im Ganzen oder in Teilen zu disassemblieren, umzuwandeln, anzupassen, zu verändern, zu modifizieren, ein Reverse Engineering daran durchzuführen oder die Dienstleistungen und/oder die Ausrüstung in irgendeiner Weise zu dekodieren, (iii) die Dienstleistungen im Ganzen oder in Teilen vom Objektcode in den Quellcode umzuwandeln, (iv) die Dienstleistungen ohne die schriftliche Zustimmung von PWFL im Ganzen oder in Teilen mit anderer Computersoftware oder mit Dokumentationen zusammenzuführen oder zu verbinden, (v) Teile der Dienstleistungen und/oder der Ausrüstung an Dritte zu verleihen, abzutreten, zu vermieten, zu übertragen, die Verfügungsgewalt darüber an Dritte abzugeben, Unterlizenzen dafür an Dritte zu vergeben oder sie Dritten anderweitig zur Verfügung zu stellen, (vi) das geistige Eigentum oder vertrauliche Informationen von PWFL für die Entwicklung oder Vermarktung von Software zu nutzen, (vii) die Dienstleistungen für die geschäftlichen Erfordernisse Dritter zu verwenden, (viii) Urheberrechtshinweise von den Dienstleistungen bzw. der Ausrüstung zu entfernen und/oder (ix) die Dienstleistungen bzw. die Ausrüstung in anderer Weise oder zu Zwecken zu verwenden, wenn mit dieser Verwendung gegen die Rechte des geistigen Eigentums oder gegen sonstige Rechte natürlicher oder juristischer Personen verstoßen wird, wenn die besagten Rechte mit dieser Verwendung widerrechtlich angeeignet werden oder wenn in anderer Weise gegen diese Rechte verstoßen wird oder wenn damit gegen geltendes Recht verstoßen wird.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, PWFL unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er von Folgendem Kenntnis erlangt: (i) einer tatsächlichen, drohenden oder mutmaßlichen Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von PWFL oder seines Lizenzgebers oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder (ii) einem Anspruch gegen den Kunden, mit dem geltend gemacht wird, dass der Zugriff des Kunden oder seiner Nutzer auf die Dienstleistungen und/oder die Ausrüstung und/oder deren Nutzung ein Recht des geistigen Eigentums oder ein sonstiges Recht, das ein Dritter besitzt oder mutmaßlich besitzt, verletzt. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PWFL darf der Kunde in Bezug auf einen Anspruch weder direkt noch indirekt oder stillschweigend eine Haftung anerkennen, eine Vereinbarung treffen oder einen Vergleich schließen.
    5. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass PWFL aggregierte Daten und Systemnutzungs-, Analyse- und Diagnosedaten („aggregierte Daten“) erzeugt, zusammenstellt, speichert und verwendet, um die Dienstleistungen und/oder die Ausrüstung zu überwachen und zu verbessern, die Bereitstellung von Supportleistungen zu unterstützen und neue Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln. Zwischen PWFL und dem Kunden wird vereinbart, dass alle Rechte, Eigentumsrechte und Anteile an den aggregierten Daten und alle zugehörigen Rechte des geistigen Eigentums ausschließlich PWFL gehören und bei PWFL verbleiben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass PWFL auf der Grundlage des Zugriffs auf die Dienstleistungen und/oder die Ausrüstung seitens des Kunden und seiner Nutzer sowie anderer Nutzer und anhand der Nutzung dieser Dienstleistungen bzw. Ausrüstung seitens dieser Beteiligten aggregierte Daten zusammenstellt, und der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass es PWFL gestattet ist, (a) diese aggregierten Daten öffentlich zugänglich zu machen, (b) diese Daten in dem Umfang und in der Art und Weise zu nutzen, wie es nach den geltenden Gesetzen oder Vorschriften sowie für die Zwecke der Datenerfassung, der Analyse, zur Verbesserung der Dienstleistungen und zu Marketingzwecken erforderlich ist, vorausgesetzt, dass durch diese Daten keine Rückschlüsse auf den Kunden oder seine vertraulichen Informationen gezogen werden können, und (c) diese Daten für branchenweite Vergleiche zu nutzen, das Nutzerverhalten zu verstehen, die Dienstleistungen, die Ausrüstung und/oder die Supportleistungen zu verbessern, neue Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und um sonstige Geschäftszwecke zu verfolgen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass aggregierte Daten nicht als Kundendaten gelten.
    6. Wenn der Kunde oder einer seiner Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer oder Nutzer PWFL per Post, E-Mail, Telefon oder auf andere Weise in mündlicher oder schriftlicher Form Mitteilungen oder Materialien zukommen lässt oder übermittelt, in denen er Änderungen am geistigen Eigentum von PWFL vorschlägt oder empfiehlt, einschließlich neuer Merkmale oder Funktionen in diesem Zusammenhang, oder Anmerkungen, Fragen, Vorschläge oder Ähnliches („Feedback“) an PWFL richtet, steht es PWFL frei, dieses Feedback unbeschadet sonstiger zwischen den Parteien für dieses Feedback geltenden Verpflichtungen oder Beschränkungen zu verwenden. Im Namen des Kunden sowie seiner Mitarbeiter, Auftragnehmer, Beauftragten und/oder Nutzer überträgt der Kunde PWFL hiermit für beliebige Zwecke alle Rechte, Eigentumsrechte und Anteile an den Ideen, Fachkenntnissen, Konzepten, Verfahren und andere Rechten des geistigen Eigentums oder sonstige Rechte, die im Feedback enthalten sind (und verzichtet auf sämtliche Persönlichkeitsrechte daran), wobei es PWFL freisteht, all dies zu nutzen, ohne dass einer Partei ein Anspruch auf Zuwendung oder Entschädigung entsteht.

16. GEBÜHREN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN

    1. Der Kunde zahlt die in der Bestellung festgelegten Gebühren und willigt ein, alle Kosten und Entgelte für alle anderen Dienstleistungen zu dem in der Bestellung festgelegten Satz gemäß Ziffer 16.8 sowie alle anderen Kosten und Entgelte zu zahlen, die durch ihn entsprechend dem Vertrag entstehen. PWFL (oder ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) sendet alle Rechnungen an den Kunden an die in der jeweiligen Bestellung angegebene E-Mail-Adresse. Alle einmaligen Gebühren sind sofort fällig, bevor die Ausrüstung am Bereitstellungsort zum Versand bereitgestellt wird, und alle wiederkehrenden Gebühren sind dreißig (30) Tage nach dem Datum der entsprechenden Rechnung fällig und zahlbar. Alle vom Kunden zu leistenden Zahlungen erfolgen in der Währung, die in der Bestellung angegeben ist.
    1. Der Kunde willigt hiermit ein, dass PWFL (oder ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) eine Bonitätsprüfung des Kunden vornimmt.
    2. Sofern im geltenden Recht nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist, haben alle Zahlungen in frei verfügbarer Form ohne Abzüge oder Aufrechnungen sowie ohne Abzug von Steuern, Abgaben, Einfuhrzöllen, Gebühren und Einbehaltungen jeglicher Art, die jetzt oder später von einer Regierungs- oder Steuerbehörde oder einer sonstigen Behörde auferlegt werden, zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, PWFL (oder ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer) alle anfallenden Abzüge vorauszuzahlen oder rückzuerstatten.
    3. Die Frachtaufwendungen werden mit dem Angebot für die Bestellung angegeben.
    4. Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, werden alle einmaligen Gebühren bei Annahme der Bestellung durch PWFL (oder ggf. dessen autorisierten Wiederverkäufer) in Rechnung gestellt und müssen vor dem Versand der Ausrüstung an den Kunden bezahlt werden. Die erste Rechnung für wiederkehrende Gebühren wird dann zu oder nach Abrechnungsbeginn ausgestellt. Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, ist der Kunde verpflichtet, die Gebühren und sonstigen Entgelte unabhängig davon zu zahlen, ob die Dienstleistungen und/oder die Ausrüstung ohne Unterbrechung bereitgestellt wurden.
    5. Sofern nicht durch geltendes Recht untersagt oder ausdrücklich gegenteilig im Vertrag vorgesehen, sind alle Zahlungen, die PWFL (oder ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) erhält, endgültig und nicht erstattungsfähig.
    6. Wenn die vom Kunden vertragsgemäß geschuldeten Beträge nicht entsprechend diesem Vertrag beglichen werden, ist PWFL (oder ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel, die PWFL (oder ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer) zur Verfügung stehen, berechtigt, jederzeit nach eigenem Ermessen (i) monatlich Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat (bzw. 18 % pro Jahr) oder den nach anwendbarem Recht geltenden prozentualen Höchstsatz zu verlangen, (ii) die Dienstleistungen so lange auszusetzen, bis sämtliche überfälligen Beträge bezahlt sind, (iii) vom Kunden zu verlangen, dass er PWFL (oder ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer) sämtliche vertretbaren Kosten rückerstattet, die PWFL (oder ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer) mit dem Einzug verspäteter Zahlungen bzw. Zinsen entstanden sind, einschließlich Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Inkassospesen, und/oder (iv) vom Kunden zu verlangen, dass er auf eigene Kosten und eigenes Verlustrisiko PWFL (oder ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer) die gesamte Ausrüstung zurückgibt.
    7. Alle vom Kunden zu zahlenden Gebühren gelten während der Laufzeit unter folgenden Voraussetzungen: (a) PWFL (oder ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) behält sich das Recht vor, einmal pro Jahr während der Laufzeit die Gebühren nach eigenem Ermessen zu erhöhen und/oder neue Gebühren einzuführen, wobei der Kunde in beiden Fällen mindestens dreißig (30) Kalendertage vor dem Datum des Inkrafttretens einer solchen Gebührenerhöhung oder der Einführung einer neuen Gebühr oder eines neuen Entgelts gemäß Ziffer 26.10 schriftlich informiert wird, (b) die wiederkehrenden Gebühren, die vom Kunden zu zahlen sind und sich aus der letzten ihm zugegangenen Rechnung ergeben, erhöhen sich jedes Jahr automatisch um fünf Prozent (5 %) im Vergleich zur vorherigen Erstlaufzeit der Bestellung bzw. zum vorherigen Verlängerungszeitraum der Bestellung bei Beginn einer automatischen Verlängerung der Bestelllaufzeit. Eine Erhöhung von Gebühren oder Entgelten oder die Einführung einer neuen Gebühr ist nur dann wirksam, wenn sie gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 16.8 erfolgt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es im Interesse sowohl des Kunden als auch von PWFL (oder ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer) ist, PWFL (oder ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer) die Flexibilität einzuräumen, gemäß dieser Ziffer 16.8 die Gebühren zu erhöhen oder neue Gebühren einzuführen, denn damit wird für PWFL (oder ggf. dessen autorisierten Wiederverkäufer) die Möglichkeit geschaffen, sich während der Vertragslaufzeit kontinuierlich der Bereitstellung der Dienste zu widmen.
    8. Alle Gebühren, Preise und Tarife, die auf einer Bestellung aufgeführt sind, und alle zusätzlichen Gebühren, die für die Dienstleistungen, die Ausrüstung oder andere bereitzustellende Dienste erhoben werden, enthalten keine gegenwärtigen oder künftigen Vermögens-, Umsatz-, Gebrauchs-, Verbrauchs- oder Mehrwertsteuern, Konzessionsabgaben, Abgaben auf Service- oder Lizenzgebühren oder auf Bruttoeinnahmen oder sonstigen ausländischen, bundesstaatlichen, provinziellen oder lokalen Gebühren, Steuern, Zölle oder ähnlichen Steuern oder Abgaben (zusammenfassend „Steuern“), die vom Kunden zu zahlen sind (mit Ausnahme von Steuern auf der Grundlage des Reingewinns von PWFL). Erforderlichenfalls kann der Kunde PWFL jährlich eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung vorlegen, die von den zuständigen Steuerbehörden anerkannt wird. Der Kunde stellt PWFL von allen Schaden- und Haftungsansprüchen sowie von allen Aufwendungen frei, die sich aus dem Versäumnis des Kunden ergeben, diese Steuern zu zahlen, einschließlich Zinsen, Bußgeldern und ähnlichen Gebühren.

17. GEHEIMHALTUNG

    1. Die Dienstleistungen, insbesondere die Software, einschließlich der spezifischen Ausführung, Struktur und Logik der einzelnen Programme, ihrer internen und externen Wechselwirkungen und der in ihnen verwendeten Programmiertechniken, gelten als vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse von PWFL und/oder dessen Lizenzgebern („vertrauliche Informationen“), durch deren unbefugte Offenlegung PWFL und/oder dessen Lizenzgebern ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. Der Kunde ist verpflichtet, die gleiche Sorgfalt und die gleichen Mittel anzuwenden, die er zum Schutz seiner eigenen Informationen ähnlicher Art anwendet, und in jedem Fall angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten zu verhindern. Der Kunde darf die vertraulichen Informationen nur für die laut diesem Vertrag zulässigen Zwecke verwenden, vervielfältigen oder weitergeben. Diese Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die vertraulichen Informationen gilt auch nach Beendigung dieses Vertrags fort, und zwar mit der Maßgabe, dass die hierin enthaltenen Geheimhaltungsbestimmungen nicht für vertrauliche Informationen gelten, (i) die dem Kunden bereits vor der Offenlegung bekannt waren, was er anhand seiner Geschäftsunterlagen nachweisen kann, (ii) die vor ihrer Offenlegung rechtmäßig öffentlich zugänglich waren oder auf andere Weise als durch einen Verstoß gegen die hierin enthaltenen Geheimhaltungsbestimmungen öffentlich zugänglich werden, (iii) die dem Kunden von einem Dritten zugänglich gemacht wurden, vorausgesetzt, dass dieser Dritte oder eine andere Partei, von der dieser Dritte diese Informationen erhalten hat, nicht gegen eine Geheimhaltungspflicht in Bezug auf diese Informationen verstoßen hat, oder (iv) wenn deren Offenlegung aufgrund eines gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erforderlich oder aus anderen Gründen gesetzlich vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, dass der Kunde PWFL in angemessener Weise vorab informiert, damit PWFL Schutzanordnungen oder andere gerichtliche Verfügungen erwirken kann.

18. DATENSCHUTZ

    1. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass PWFL auf personenbezogene Daten (gemäß Definition in der Ergänzung zur Datenverarbeitung) zugreift, diese erhebt und/oder verarbeitet, um die Dienstleistungen zu erbringen, Supportleistungen bereitzustellen und allgemein seine Rechte wahrzunehmen und seine Pflichten zu erfüllen, wie sie aus diesem Vertrag erwachsen, und dass je nach Kontext die Bedingungen der Ergänzung zur Datenverarbeitung und der Datenschutzerklärung gelten.

19. MITTEILUNG UND ZUSTIMMUNG DES ASSET-NUTZERS

    1. Bevor Asset-Nutzer und/oder andere Beteiligte (z. B. Fahrgäste) auf ein mit den Dienstleistungen im Zusammenhang stehendes und durch die Dienstleistungen aktiviertes Asset zugreifen und/oder ein solches Asset nutzen, muss der Kunde (a) diese Asset-Nutzer und/oder anderen Beteiligten (z. B. Fahrgäste) über die Nutzung der Dienstleistungen und Drittanbieterdienste seitens des Kunden sowie über die zugehörigen Drittanbieterbedingungen in Kenntnis setzen, einschließlich der damit einhergehenden Erfassung, Verwendung und Weitergabe sämtlicher Kundendaten, einschließlich personenbezogener Daten über diese Asset-Nutzer oder anderen Beteiligten (z. B. Fahrgäste), die auf das Asset zugreifen und es nutzen, an PWFL, autorisierte Wiederverkäufer, Drittanbieterdienste und/oder sonstige Dritte, was aufgrund ihrer Pflicht zur Unterstützung bei der Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist, (b) die ausdrückliche Einwilligung dieser Asset-Nutzer und/oder anderen Beteiligten (z. B. Fahrgäste) gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen in das Vorstehende sowie in diese Nutzung der Dienstleistungen und Drittanbieterdienste (wobei sämtliche Anforderungen gemäß den anwendbaren Drittanbieterbedingungen erfüllt sein müssen) zusammen mit den Kundendaten, einschließlich personenbezogener Daten über diese Asset-Nutzer oder anderen Beteiligten (z. B. Fahrgäste), einholen (oder sicherstellen, dass eine andere gültige Rechtsgrundlage besteht und nach den Datenschutzgesetzen als anwendbar gilt), (c) sofern im Rahmen der Datenschutzgesetze die Einwilligung als Rechtsgrundlage gelten soll, Beschäftigungsbedingungen schaffen, gemäß denen die Einwilligung nicht aus Angst vor Repressalien oder Nachteilen bei Verweigerung, sondern aus freien Stücken erfolgt, und (d) sicherstellen, dass die Nutzung der Dienstleistungen durch Asset-Nutzer und andere Beteiligte (z. B. Fahrgäste) in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen, einschließlich in Bezug auf die Arbeitnehmerüberwachung und in Erfüllung aller Mitteilungserfordernissen, erfolgt, wobei es dem Kunden im Übrigen gestattet ist, an die Außenseite der Ausrüstung und in Sichtweite des Asset-Nutzers, der Fahrgäste und der anderen Beteiligten geeignete Vermerke anzubringen, soweit ein solcher Vermerk nach den geltenden Gesetzen erforderlich ist.

20. SCHADENSERSATZ

    1. Der Kunde verpflichtet sich, PWFL und dessen verbundene Unternehmen, einschließlich der Begünstigten von PWFL, dessen verbundenen Unternehmen und Dritten, externer Datenanbieter und der Lizenzgeber und Zulieferer von PWFL sowie aller Geschäftsführer, Gesellschafter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Beauftragten der einzelnen vorstehenden Parteien (jeweils „freigestellte Partei von PWFL“) hinsichtlich sämtlicher Kosten, Bußgelder, Verbindlichkeiten, Verluste und Aufwendungen, einschließlich vertretbarer Anwaltsgebühren, die sich aus von Dritten gegenüber einer freigestellten Partei von PWFL in Bezug auf Folgendes geltend gemachten oder angedrohten Ansprüchen ergeben oder darauf beruhen, schad- und klaglos zu halten: (i) Verletzung oder mutmaßliche Verletzung der vertragsgemäßen Pflichten durch den Kunden oder dessen Nutzer, (ii) Nutzung, Missbrauch oder unrechtmäßige Nutzung der Dienstleistungen, Software, SIM-Karte oder Ausrüstung durch den Kunden oder dessen Nutzer, (iii) Verletzung oder widerrechtliche Aneignung der Rechte des geistigen Eigentums von PWFL oder der Rechte des geistigen Eigentums oder anderer Rechte Dritter durch den Kunden oder dessen Nutzer, (iv) Entnahme oder Verwendung der SIM-Karte zu Zwecken, die nicht der Erbringung der Dienstleistungen dienen (es sei denn, diese Entnahme oder Verwendung erfolgt durch einen Mitarbeiter von PWFL oder nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Genehmigung von PWFL), (v) personenbezogene Daten, die vom Kunden oder von einem bevollmächtigten Dritten des Kunden gemäß dem Vertrag und/oder den Bestimmungen der Dienstleistungen erfasst, verwendet, verarbeitet und/oder verändert werden, (vi) Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden des Kunden oder dessen Nutzer sowie (vii) den Fall, dass mit den Kundendaten oder der Verwendung der Kundendaten gemäß diesem Vertrag die Rechte des geistigen Eigentums oder andere Rechte Dritter verletzt werden, wobei für das gesamte Vorstehende die Voraussetzung gilt, dass der Kunde einen solchen Anspruch gegen PWFL oder die jeweilige freigestellte Partei von PWFL nur mit vorheriger Einwilligung von PWFL regeln darf und dass PWFL das Recht hat, nach eigenem Ermessen sich selbst oder die jeweilige freigestellte Partei von PWFL gegen einen solchen Anspruch zu verteidigen oder sich durch einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen.
    1. PWFL verpflichtet sich, den Kunden, einschließlich seiner Geschäftsführer, Gesellschafter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten und verbundenen Unternehmen (jeweils „freigestellte Partei des Kunden“), hinsichtlich sämtlicher Kosten, Verbindlichkeiten, Verluste und Aufwendungen, einschließlich vertretbarer Anwaltsgebühren, die sich aus von Dritten gegenüber einer freigestellten Partei des Kunden in Bezug auf eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Dritter durch die Nutzung der Dienstleistungen und/oder der Ausrüstung durch den Kunden geltend gemachten oder angedrohten Ansprüchen ergeben oder darauf beruhen, schad- und klaglos zu halten, sofern der Kunde PWFL unverzüglich schriftlich über den Anspruch informiert, mit PWFL kooperiert und PWFL die alleinige Befugnis einräumt, die Verteidigung und Regelung eines solchen Anspruchs zu kontrollieren.
    2. Bei einer Verletzung oder widerrechtlichen Aneignung von Rechten entsteht PWFL keinerlei Verpflichtung gemäß Ziffer 20.2, soweit sich eine solche Verletzung oder widerrechtliche Aneignung aus Folgendem ergibt oder darauf beruht: (i) Nutzung der Dienstleistungen und/oder Ausrüstung in Kombination mit anderen Produkten oder Diensten, die nicht von PWFL bereitgestellt oder schriftlich genehmigt wurden, sofern sich eine solche Verletzung oder widerrechtliche Aneignung ohne diese Kombination nicht ereignet hätte, (ii) vertragswidriger Nutzung der Dienstleistungen und/oder Ausrüstung durch den Kunden, (iii) Nutzung der Dienstleistungen und/oder Ausrüstung durch den Kunden in einer Art und Weise, die den Dokumentationsunterlagen bzw. schriftlichen Anweisungen von PWFL widerspricht, sofern sich eine solche Verletzung oder widerrechtliche Aneignung bei weisungsgemäßer Nutzung nicht ereignet hätte, oder (iv) Veränderung der Dienstleistungen und/oder Ausrüstung, die nicht durch PWFL oder bei fehlender schriftlicher Genehmigung von PWFL erfolgt ist, wenn sich eine solche Verletzung oder widerrechtliche Aneignung ohne eine solche Veränderung nicht ereignet hätte.
    3. Wird die Nutzung der Dienstleistungen und/oder Ausrüstung durch den Kunden infolge eines Verfahrens oder eines tatsächlichen oder vermeintlichen Anspruchs gemäß Ziffer 20.2 oder allgemein in Bezug auf den Kundenstamm von PWFL untersagt oder erheblich beeinträchtigt oder geht PWFL begründetermaßen von einer solchen Untersagung bzw. Beeinträchtigung aus, so kann PWFL nach eigenem Ermessen entweder: (i) dem Kunden das Recht verschaffen, die Dienstleistungen, die Software und/oder die Ausrüstung weiterhin zu nutzen, (ii) die Dienstleistungen und/oder die Ausrüstung so ersetzen oder verändern, dass sie funktional gleichwertig, jedoch nicht mehr rechtswidrig sind, oder (iii) den Vertrag kündigen und dem Kunden den anteiligen Betrag der an PWFL im Voraus gezahlten Entgelte, die auf die nicht genutzten oder nicht gelieferten Teile der Dienstleistungen und/oder Ausrüstung entfallen, erstatten.
    4. Diese Ziffer 20 regelt die einzigen Rechtsmittel des Kunden und die einzige Haftung und Verpflichtung von PWFL im Hinblick auf tatsächliche, angedrohte oder vermeintliche Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums Dritter, widerrechtlicher Aneignung dieser Rechte oder anderer Verstöße gegen diese Rechte durch die Dienstleistungen. In keinem Fall übersteigt die Haftung von PWFL gemäß dieser Ziffer 20 die unter Ziffer 21 angegebene Haftungsbeschränkung.

21. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

    1. Keine Folgeschäden oder indirekten Schäden: Soweit die Haftung nach geltendem Recht nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, haften weder PWFL noch eines seiner verbundenen Unternehmen oder eine freigestellte Partei von PWFL oder die Vertreter von PWFL oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder einer freigestellten Partei von PWFL gegenüber dem Kunden oder einem Dritten – soweit gesetzlich zulässig – für Folgeschäden, für mittelbare, zufällige, besondere, strafbewehrte oder erweiterte Schäden, für Wiederbeschaffungskosten, entgangene Gewinne oder Umsätze oder nicht erfüllte Erwartungen in Bezug auf Gewinne, Umsätze, den Geschäfts- bzw. Firmenwert oder Einsparungen oder für Wertminderungen oder Ausfälle oder Verzögerungen bei der Übertragung oder dem Empfang von Daten oder Informationen, wenn sich diese Schäden aus den Dienstleistungen oder der Ausrüstung oder dem Vertrag ergeben, sich darauf beziehen oder darauf beruhen, und zwar unabhängig davon, (a) ob solche Schäden vorhersehbar waren, (b) ob PWFL oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder eine freigestellte Partei von PWFL oder die Vertreter von PWFL oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder einer freigestellten Partei von PWFL auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden und (c) auf welche rechtliche oder billigkeitsrechtliche Theorie (Vertrag, unerlaubte Handlung oder sonstiges) sich der Anspruch stützt.
    1. Maximale Haftung: Sofern in Ziffer 21.3 nichts anderes bestimmt ist, übersteigt die Gesamthaftung von PWFL, eines seiner verbundenen Unternehmen oder einer freigestellten Partei von PWFL oder der Vertreter von PWFL oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder einer freigestellten Partei von PWFL, wenn sich diese Haftung aus den Dienstleistungen oder der Ausrüstung oder dem Vertrag ergibt oder sich darauf bezieht, und zwar unabhängig davon, ob sie sich aus einem Vertragsbruch oder einer unerlaubten Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder anderweitig ergibt oder sich darauf bezieht, in keinem Fall die Summe der Beträge, die PWFL im Rahmen dieses Vertrags in den sechs (6) Monaten vor dem den Anspruch begründenden Ereignis erhalten hat, oder einhundert Pfund (100 GBP), wobei der höhere Betrag maßgebend ist.
    2. Ausnahmeregelung: Die in dieser Ziffer 21 dargelegten Beschränkungen gelten nicht für Schäden oder Verbindlichkeiten, die
    1. aus Todesfällen oder Personenschäden erwachsen, die auf die Fahrlässigkeit des Haftpflichtigen oder seiner Mitarbeiter, Arbeitnehmer oder Beauftragten zurückzuführen sind;
    2. aus Betrug oder arglistiger Täuschung erwachsen; oder
    3. jede andere Haftung betreffen, soweit sie nicht nach geltendem Recht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

22. ZUSÄTZLICHE HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE

Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen und soweit nach geltendem Recht zulässig, gilt Folgendes:

  1. Die Ausrüstung, die Dienstleistungen, die gesamte Hardware, das Zubehör und die SIM-Karten werden ohne Mängelgewähr bereitgestellt, und zwar ohne weitere ausdrückliche oder stillschweigende Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien, einschließlich betreffend die Marktgängigkeit, Qualität, Verfügbarkeit von Dienstleistungen oder der Ausrüstung und/oder von Zusatzdiensten oder Teilen davon, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Nichtverletzung von Rechten Dritter, oder solche, die durch das Gesetz, den Handelsbrauch oder die Geschäftspraxis begründet sind.
  2. In Bezug auf die Nutzung bzw. die Ergebnisse der Nutzung der Ausrüstung, der Software, der Dienstleistungen, der Hardware, des Zubehörs und der SIM-Karten wird vereinbart, dass PWFL keine Zusicherungen, Garantien oder Erklärungen zu deren Richtigkeit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität oder ähnlichen Eigenschaften abgibt. Weder PWFL noch seine verbundenen Unternehmen sichern anderweitig zu, dass die Ausrüstung, die Software, die Dienstleistungen, die Hardware, das Zubehör oder die SIM-Karten den Anforderungen des Kunden genügen werden, dass der Betrieb der Ausrüstung, der Software, der Dienstleistungen, der Hardware, des Zubehörs oder der SIM-Karten unterbrechungs-, mangel- oder fehlerfrei sein wird, dass Mängel oder Fehler in ihrer Gesamtheit behoben werden oder dass Kundendaten oder -informationen, Videodaten, Mitteilungen, Dienste von Reaktionszentren Dritter oder Notrufe, die im Rahmen der Ausrüstung, der Software, der Dienstleistungen, der Hardware, des Zubehörs oder der SIM-Karten ausgegeben werden oder werden sollen, in jedem Fall beim Kunden oder dessen Nutzern ankommen bzw. rechtzeitig bei ihnen ankommen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl von Software, Dienstleistungen, Hardware, Zubehör und SIM-Karten, um die von ihm beabsichtigten Ergebnisse zu erzielen, sowie für die Nutzung der Ausrüstung, der Software, der Dienstleistungen, der Hardware, des Zubehörs und der SIM-Karten sowie die damit erzielten Ergebnisse. PWFL und dessen verbundene Unternehmen übernehmen keine Garantie für die Beeinträchtigung der Nutzung der Ausrüstung, der Software, der Dienstleistungen, der Hardware, des Zubehörs oder der SIM-Karten oder für die Verletzung von Rechten.
  3. (c) PWFL und dessen verbundene Unternehmen lehnen ausdrücklich jegliche Haftung für eine – vollständige oder teilweise – Unterbrechung der Verfügbarkeit oder der Funktionalität der Ausrüstung, der Software, der Dienstleistungen, der Hardware, des Zubehörs oder der SIM-Karten ab, wenn diese Unterbrechung auf Ausfälle der Verfügbarkeit des Internets, auf Gesetzesänderungen oder auf technische Einschränkungen zurückzuführen ist, die den Zugriff auf die Ausrüstung, die Software, die Dienstleistungen, die Hardware, das Zubehör oder die SIM-Karten begrenzen oder deren Funktionalität beschränken. Im Falle einer Änderung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in einem der Länder, in denen der Kunde die Ausrüstung, die Software, die Dienstleistungen, die Hardware, das Zubehör oder die SIM-Karten nutzt, einschließlich Änderungen der Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften über Cloud-Computing-Dienste, über den Datenschutz und die Achtung der Privatsphäre oder über Software-as-a-Service, die sich auf die Fähigkeit von PWFL auswirken, die Ausrüstung, die Software, die Dienstleistungen, die Hardware, das Zubehör oder die SIM-Karten dem Kunden anzubieten, akzeptiert der Kunde, dass PWFL die Verfügbarkeit der Ausrüstung, der Software, der Dienstleistungen, der Hardware, des Zubehörs oder der SIM-Karten nach eigenem Ermessen einschränken kann, und entbindet PWFL und dessen verbundene Unternehmen hiermit von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit einer solchen Einschränkung.

    In Bezug auf Notrufeinrichtungen wird ausdrücklich festgehalten und vereinbart, dass allein der Kunde dafür verantwortlich ist, routinemäßige Überprüfungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Notrufeinrichtungen durchgängig funktionsfähig sind.

    Insbesondere nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass PWFL im Rahmen der Bereitstellung der Ausrüstung, der Software, der Dienstleistungen, der Hardware, des Zubehörs und der SIM-Karten für die Übermittlung von Notrufen und anderen Mitteilungen auf externe Dienste wie etwa Satellitendienste angewiesen ist, auf die PWFL keinen Einfluss hat und die von Dritten bereitgestellt werden. Der Kunde stimmt zu, dass PWFL und dessen verbundene Unternehmen in keinem Fall für Ausfälle oder Verzögerungen bei der Übermittlung von Notrufen oder Mitteilungen haften, wenn diese Ausfälle oder Verzögerungen auf die Nutzung solcher Drittanbieterdienste zurückzuführen sind oder damit im Zusammenhang stehen.

    Im Hinblick auf die Nutzung der Ausrüstung, der Dienstleistungen und/oder der Software nimmt der Kunde Folgendes zustimmend zur Kenntnis:

    1. Zum Umfang der Ausrüstung können Kameras, Warnleuchten und ein Alarm zur Erkennung von Fußgängern, Fahrzeugen und anderen Hindernissen im Fahrweg eines in Bewegung befindlichen Assets gehören. Die Ausrüstung, die Dienstleistungen und/oder die Software können Funktionen enthalten, die bei Erkennung eines Hindernisses im Fahrweg des Assets die Geschwindigkeit dieses Assets verringern können. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass PWFL weder erklärt noch zusichert, dass die Ausrüstung, die Dienstleistungen und/oder die Software Unfälle oder Verletzungen verhindern. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass sein Personal den sicheren Umgang mit den Assets und der Ausrüstung erlernt, und übernimmt die volle Verantwortung und Haftung für die Handlungen seiner Nutzer und seines Personals.
    2. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Ausrüstung, die Dienstleistungen und/oder die Software dem Fahrer lediglich als Hilfe dienen. Sie stellen keinen Ersatz für einen sicheren, gewissenhaften Fahrer dar. Durch sie kann nicht ausgeglichen werden, wenn der Fahrer abgelenkt, unaufmerksam oder durch Müdigkeit, Drogen- oder Alkoholkonsum beeinträchtigt ist. Unabhängig davon, ob die Ausrüstung, die Dienstleistungen und/oder die Software aktiviert sind, liegt es in der Verantwortung des Fahrers, Unfälle zu verhindern. Die Nutzer des Kunden sollten niemals auf ein Warnsignal der Ausrüstung, der Dienstleistungen und/oder der Software warten, um Maßnahmen zur Verhinderung eines Unfalls zu ergreifen. Werden diese Bestimmungen nicht beachtet, kann es zu schweren Sachschäden oder zu ernsten bis tödlichen Personenschäden kommen, und PWFL und dessen verbundene Unternehmen lehnen jegliche Haftung in Bezug auf solche Handlungen ab. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Nutzern und anderen Personen, die die Ausrüstung, die Dienstleistungen und/oder die Software nutzen, den vorstehenden Warnhinweis weiterzuleiten und alle Fahrer, die die Assets mit der Ausrüstung, den Dienstleistungen und/oder der Software nutzen, in die ordnungsgemäße Nutzung der Ausrüstung, der Dienstleistungen und/oder der Software einzuweisen und regelmäßig daran zu erinnern.

23. KÜNDIGUNG

    1. Dieser Vertrag (einschließlich aller zugehörigen Bestellungen) kann von den Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Vertragspartei gekündigt werden, wenn die andere Vertragspartei diesen Vertrag wesentlich verletzt hat und zu dieser Verletzung (a) keine Abhilfe geschaffen werden kann oder (b) trotz Möglichkeit der Abhilfe dreißig (30) Tage, nachdem die vertragstreue Partei die vertragsbrüchige Partei schriftlich über die Verletzung informiert hat, keine Abhilfe geschaffen wurde. Eine Verletzung der Ziffer 24 durch den Kunden gilt als wesentliche Verletzung, zu der keine Abhilfe geschaffen werden kann.
    1. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag (einschließlich aller zugehörigen Bestellungen) durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Vertragspartei fristlos zu kündigen, wenn die andere Vertragspartei (i) aufgelöst oder liquidiert wird oder zu diesem Zweck Kapitalmaßnahmen ergreift, (ii) zahlungsunfähig wird oder generell nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, (iii) Gegenstand eines freiwilligen oder unfreiwilligen Konkursverfahrens nach in- oder ausländischem Konkurs- oder Insolvenzrecht wird, (iv) ihr Gesamtvermögen zur allgemeinen Gläubigerbefriedigung bereitstellt oder bereitzustellen plant oder (v) die Einsetzung eines Treuhänders, Konkursverwalters oder Verwahrers für einen wesentlichen Teil ihres Vermögens beantragt oder einer solchen Einsetzung zustimmt.
    2. Für den Fall, dass der Vertrag oder eine oder alle Bestellungen durch PWFL vertragsgemäß gekündigt werden oder der Kunde beabsichtigt oder versucht, den Vertrag oder eine oder alle Bestellungen ganz oder teilweise unter Verletzung dieses Vertrags zu kündigen, werden alle ausstehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus den jeweiligen Bestellungen für die jeweils verbleibende Laufzeit sofort fällig und zahlbar („Gebühr für vorzeitige Kündigung“), wobei die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Gebühr nicht als Vertragsstrafe, sondern als Entschädigung gilt. Die Vertragsparteien nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass der Schaden, der dem Kunden dadurch entsteht, dass PWFL (und ggf. dessen autorisierter Wiederverkäufer) den Vertrag vorzeitig beenden muss, nicht oder nicht sicher abzuschätzen ist und dass die Gebühr für die vorzeitige Kündigung eine angemessene Schätzung des erwarteten oder tatsächlichen aufgrund von entgangenen Umsätzen entstandenen Schadens ist, der auf eine solche Kündigung zurückzuführen werden könnte, wobei jedoch gilt, dass die Zahlung der Gebühr für die vorzeitige Kündigung durch den Kunden keine anderen Rechtsmittel berührt, die PWFL (und ggf. dessen autorisiertem Wiederverkäufer) nach geltendem Recht unter solchen Umständen zur Verfügung stehen.
    3. Für den Fall, dass der Vertrag oder eine oder alle Bestellungen gemäß dieser Ziffer 23 auslaufen oder gekündigt werden, stellt der Kunde die Nutzung der Dienstleistungen, der Drittanbieterdienste und der überlassenen Ausrüstung unverzüglich ein und löscht oder vernichtet alle Kopien der vertraulichen Informationen von PWFL oder gibt diese zurück und bestätigt PWFL gegenüber auf dessen Verlangen alles Vorstehende in schriftlicher Form, wobei die Verpflichtungen des Kunden gemäß Ziffer 17 uneingeschränkt Bestand haben.

24. EINHALTUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

    1. Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzung der Dienstleistungen und der Ausrüstung nach geltendem Recht gesetzmäßig ist und dass er alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen eingeholt hat, die er dazu benötigt.
    2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten, d. h. das US-Gesetz zur Korruptionsbekämpfung (Anti-Bribery Act), das US-Gesetz zur Bekämpfung der Bestechung im Ausland (Foreign Corrupt Practices Act) sowie alle anderen ähnlichen Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung, Betrug, Schmiergeldzahlungen oder ähnlichen Korruptionshandlungen sowie die Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften anderer beteiligter Länder.
    3. Die Vertragsparteien halten sich jederzeit an alle Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften, die von der US-Behörde zur Kontrolle von Auslandsvermögen (U.S. Office of Foreign Assets Control) und/oder dem US-Amt für Industrie und Sicherheit (Bureau of Industry and Security) durchgesetzt werden, und halten keine der anderen Vertragsparteien dazu an, gegen solche Sanktions- oder Ausfuhrkontrollgesetze oder -vorschriften zu verstoßen. Die Vertragsparteien beteiligen sich nicht an Geschäften oder Transaktionen mit Ländern, die einem Embargo unterliegen, mit gesperrten oder sanktionierten Personen oder mit natürlichen oder juristischen Personen, die in den Rechtsvorschriften der USA, des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union oder eines anderen beteiligten Landes als Ziel von Sanktionen aufgeführt sind (hierunter fällt auch die Ermöglichung von Transaktionen mit Dritten, an denen Länder, die einem Embargo unterliegen, gesperrte oder sanktionierte Personen oder Einrichtungen beteiligt sind).
    4. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, die freigestellten Parteien von PWFL in Bezug auf alle Ansprüche, Verluste, Bußgelder, Forderungen und/oder Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten, die der anderen Partei direkt oder indirekt aus der Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 24 entstehen.

25. BEZIEHUNG ZU AUTORISIERTEN WIEDERVERKÄUFERN

    1. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesen Rahmenbedingungen gelten die nachstehenden Bestimmungen, wenn der Kunde ein Recht auf Zugriff auf die Dienstleistungen und deren Nutzung von einem autorisierten Wiederverkäufer erworben hat:
      1. Ergänzend zum Vertrag mit dem autorisierten Wiederverkäufer (in diesem Fall haftet nicht PWFL, sondern der autorisierte Wiederverkäufer gegenüber dem Kunden für die darin enthaltenen Bedingungen) gelten für das Verhältnis zwischen dem Kunden und PWFL, für den Zugriff auf die Dienstleistungen und deren Nutzung durch den Kunden sowie für die Erbringung der Dienstleistungen durch PWFL diese Rahmenbedingungen. Der Kunde nimmt unter ausdrücklicher Zustimmung zur Kenntnis, dass PWFL, autorisierte Wiederverkäufer, Zulieferer, Lizenzgeber und/oder die jeweiligen Beauftragten und Auftragnehmer der vorgenannten Beteiligten Kundendaten untereinander weitergeben dürfen, soweit dies für die Erbringung und Abwicklung der Dienstleistungen erforderlich ist.
      2. Ein autorisierter Wiederverkäufer kann dem Kunden Gebühren in der Höhe in Rechnung stellen und von ihm einziehen, die im Vertrag mit dem autorisierten Wiederverkäufer angegeben sind. Wenn dem Kunden von einem autorisierten Wiederverkäufer einige oder alle Gebühren, Kosten oder Entgelte im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, der gekauften Ausrüstung oder anderen Diensten in Rechnung gestellt werden, bezahlt der Kunde den autorisierten Wiederverkäufer gemäß dem Vertrag mit dem autorisierten Wiederverkäufer.
      3. Wenn PWFL von einem solchen autorisierten Wiederverkäufer die Mitteilung erhält, dass er seine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gekündigt oder ausgesetzt hat, kann PWFL das Recht des Kunden auf Zugriff auf die Dienstleistungen und deren Nutzung, auf andere von PWFL bereitgestellte Dienste und/oder auf den Vertrag fristlos aussetzen und/oder kündigen, ohne dass PWFL dadurch eine Haftungspflicht gegenüber dem Kunden entsteht. Für den Fall, dass der autorisierte Wiederverkäufer feststellt, dass der Kunde fällige Beträge nicht gezahlt hat oder anderweitig gegenüber dem autorisierten Wiederverkäufer und/oder PWFL in Verzug ist, einschließlich in Bezug auf die Dienstleistungen, die gekaufte Ausrüstung oder andere von PWFL bereitgestellte Dienste, diesen Vertrag oder den Vertrag mit dem autorisierten Wiederverkäufer, ist PWFL berechtigt, die Dienstleistungen, alle anderen von PWFL bereitgestellten Dienste und/oder den Vertrag fristlos aussetzen und/oder kündigen, ohne dass PWFL dadurch eine Haftungspflicht entsteht.

26. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1. Alle Bekanntmachungen und Mitteilungen sind schriftlich in englischer Sprache zu verfassen und gelten an dem früheren der folgenden Ereignisse als zugestellt: bei tatsächlichem Eingang oder (i) bei eigenhändiger Übergabe (mit Zustellungsnachweis), (ii) bei Eingang beim Empfänger, wenn sie von einem staatlich anerkannten Übernacht-Kurier versandt werden (Empfangsbestätigung erforderlich), oder (iii) an dem Tag, an dem sie per E-Mail versandt werden, wenn sie während der regulären Geschäftszeiten des Empfängers versandt werden, und am folgenden Geschäftstag des Empfängers, wenn sie im Anschluss an die regulären Geschäftszeiten des Empfängers versandt werden, vorausgesetzt, dass in jedem Fall eine Empfangsbestätigung des vorgesehenen Empfängers vorliegt (z. B. durch die Funktion „Lesebestätigung“, soweit verfügbar, eine Antwort-E-Mail oder eine andere Form der schriftlichen Empfangsbestätigung). Diese Mitteilungen sind an die jeweiligen Parteien an die in der Bestellung angegebenen Adressen zu senden, wobei PWFL Benachrichtigungen gemäß dem Vertrag an die vom Kunden in der Bestellung angegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse des Kunden senden kann und der Kunde in jedem Fall auch eine Kopie aller Benachrichtigungen gemäß dem Vertrag an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. sendet.
    2. PWFL ist es ohne Zustimmung des Kunden gestattet, alle oder einzelne Rechte von PWFL aus diesem Vertrag (einschließlich aus Bestellungen) an Dritte zu veräußern, zu verpfänden, zu übertragen, abzutreten und/oder rückzuübertragen. Der Kunde darf alle oder einzelne seiner Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Einwilligung von PWFL an Dritte übertragen, veräußern, verpfänden, abtreten und/oder rückübertragen.
    3. PWFL ist in keinem Fall vertragsbrüchig oder haftbar (auch nicht für Nichterfüllung oder Schäden) in Bezug auf Umstände, die PWFL billigerweise nicht zu vertreten hat, wie z. B. höhere Gewalt, Überschwemmungen, Brände, Naturkatastrophen, Stromausfälle, Cyberkriminalität, Krieg, Terrorismus, Invasion, Aufruhr oder andere zivile Unruhen, Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags in Kraft sind, nationaler oder regionaler Notstand, Pandemien, Epidemien, Streiks, Arbeitsniederlegungen oder -verzögerungen oder andere Betriebsstörungen, Verabschiedung von Gesetzen oder Maßnahmen einer staatlichen oder öffentlichen Behörde, einschließlich Gesetzesänderungen, Verhängung von Embargos, Zöllen, Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen, Quoten oder anderen Beschränkungen oder Verboten oder eines vollständigen oder teilweisen Stillstands der Regierung, oder Verzögerungen oder Störungen durch Dritte (u. a. durch Telekommunikationsanbieter oder externe Dienstleister) („höhere Gewalt“).
    4. Der Vertrag und alle Angelegenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seiner Entstehung oder dem Zugriff auf die Dienstleistungen und deren Nutzung (einschließlich aller außervertraglichen Streitigkeiten oder Ansprüche) und/oder der Ausrüstung ergeben, unabhängig davon, ob sie auf einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder einem Gesetz beruhen, unterliegen den Gesetzen der jeweils anwendbaren Rechtsordnung, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, und werden diesen entsprechend ausgelegt. Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich, dass die ausschließliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seiner Entstehung oder dem Zugriff auf die Dienstleistungen und deren Nutzung (einschließlich aller außervertraglichen Streitigkeiten oder Ansprüche) und/oder der Ausrüstung ergeben, bei den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Gerichten liegt, und zwar unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, die Vollstreckung von Urteilen der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten zuständigen Gerichte vor einem anderen zuständigen Gericht in einem anderen beteiligten Hoheitsgebiet durchzusetzen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf auf diesen Vertrag keine Anwendung findet.
    1. PWFL-Vertragspartner Land der Rechnungsadresse des Kunden Anwendbares Recht Gerichtsstand

      MiX Telematics Europe Limited

      Vereinigtes Königreich und Europa ohne Deutschland

      Englisches Recht

      Gerichte in England

      Powerfleet GMBH

      Deutschland

      Deutsches Recht

      Gerichte in Deutschland

    1. Soweit nach geltendem Recht zulässig, stimmt der Kunde zu, dass alle Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinem Gegenstand oder der Nutzung der Dienstleistungen oder Ausrüstung durch den Kunden in einem beliebigen Gerichtsstand ergeben, ausschließlich auf Einzelfallbasis und nicht als Sammelklage, konsolidierte Klage, Klage eines Bevollmächtigten oder sonstige Musterklage durchgeführt werden, und der Kunde verzichtet ausdrücklich auf sein Recht, eine Sammelklage einzureichen, sich an einer Sammelklage zu beteiligen oder auf Basis einer Sammelklage gerichtlichen Rechtsschutz zu begehren.
    2. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass durch eine Verletzung oder drohende Verletzung des Vertrags durch den Kunden, einschließlich der Verpflichtungen aus den Ziffern 15 und 17, PWFL und dessen verbundene Unternehmen ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, für den ein Schadenersatz in Form von Geld keine angemessene Abhilfe darstellen würde, und stimmt zu, dass PWFL im Falle einer solchen Verletzung oder drohenden Verletzung Anspruch auf billigkeitsrechtliche Rechtsmittel hat, einschließlich einer einstweiligen Verfügung, einer gerichtlichen Anordnung, einer bestimmten Leistung und jeglicher anderer Rechtsmittel, die vor einem Gericht geltend gemacht werden können, ohne dass eine Kaution oder andere Sicherheiten gestellt werden müssen oder dass nachgewiesen werden muss, dass ein tatsächlicher Schaden entstanden ist oder ein Schadenersatz in Form von Geld keine angemessene Abhilfe darstellt. Diese Rechtsmittel haben keinen Ausschließlichkeitscharakter und gelten zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die nach dem Gesetz, nach Billigkeit oder anderweitig zur Verfügung stehen.
    3. Das Versäumnis oder das Zögern einer Vertragspartei, ein Recht oder ein Rechtsmittel nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz auszuüben, stellt weder einen Verzicht auf dieses Recht oder dieses Rechtsmittel dar, noch schließt es dessen weitere Ausübung aus oder schränkt sie ein. Durch die einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels wird die weitere Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.
    4. Der Vertrag stellt die einzige und vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen – schriftlichen und mündlichen – Absprachen, Vereinbarungen, Erklärungen und Zusicherungen in Bezug auf diesen Vertragsgegenstand. Die Vertragsparteien nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass Bedingungen oder Bestimmungen, die in Kundenbestellungen, Verträgen, Leistungsbeschreibungen oder anderen vom Kunden zur Verfügung gestellten Dokumenten enthalten sind, keine Auswirkungen auf die Rechte, Aufgaben oder Pflichten der Vertragsparteien haben und hiermit von PWFL abgelehnt werden.
    5. Jede der Vertragsparteien sichert der jeweils anderen Vertragspartei zu, dass sie sich für den Abschluss dieses Vertrags nicht auf Aussagen, Erklärungen, Zusagen oder Zusicherungen einer Person bezieht (unabhängig davon, ob diese Person Vertragspartei dieses Vertrags ist), sofern diese Aussagen, Erklärungen, Zusagen oder Zusicherungen nicht ausdrücklich in diesem Vertrag und den darin genannten Dokumenten enthalten sind.
    6. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass es PWFL gestattet ist, diesen Vertrag bei Bedarf und nach eigenem Ermessen zu ändern, und dass geänderte Bedingungen mit ihrer Veröffentlichung Gültigkeit erlangen. Der Kunde wird über Änderungen durch Hinweise oder Mitteilungen auf www.powerfleet.com oder www.powerfleet.com/legal bzw. durch eine überarbeitete Click-Through-Vereinbarung innerhalb der Dienste oder direkt per E-Mail von PWFL an die vom Kunden in der entsprechenden Bestellung angegebene E-Mail-Adresse informiert. Der Kunde ist verpflichtet, sich über solche Änderungen zu informieren und sich mit ihnen vertraut zu machen. Mit der weiteren Nutzung der Dienstleistungen nach Inkrafttreten der Änderungen erklärt sich der Kunde mit den Änderungen einverstanden.
    7. Bei Unstimmigkeiten oder Widersprüchen zwischen den Bedingungen dieses Vertrags gilt nachstehende Prioritätsfolge: (i) Drittanbieterbedingungen, (ii) Ergänzung zur Datenverarbeitung, (iii) zwischen den Vertragsparteien ausgefertigte Bestellung(en), (iv) Rahmenbedingungen, (vi) Garantie für Ausrüstung, (vii) Nachtrag zur Selbstinstallation durch den Kunden, (viii) alle weiteren durch Verweis in der Bestellung genannten Dokumente.
    8. Mit Ausnahme und unbeschadet des Rechts von PWFL, den Vertrag gemäß Ziffer 26.10 zu ändern, vereinbaren die Vertragsparteien, nach Treu und Glauben zu versuchen, bei Bedarf weitere Dokumente auszufertigen und weitere Handlungen vorzunehmen, wenn diese Dokumente und Handlungen erforderlich oder wünschenswert sind, um dem Wortlaut und dem Geist des Vertrags volle Wirkung zu verleihen. Im Übrigen müssen alle derartigen Änderungen von beiden Vertragsparteien genehmigt und vereinbart und als Änderungen dieses Vertrags dokumentiert werden.
    9. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unrechtmäßig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit bzw. Durchsetzbarkeit der sonstigen Bestimmungen des Vertrags davon unberührt.
    10. Alle Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatzverpflichtungen, Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen und die Geheimhaltung und/oder den Schutz von Eigentumsrechten und Geschäftsgeheimnissen haben auch nach Beendigung des Vertrags Bestand, ebenso wie die Bestimmungen, die ihren weiteren Bestand vorsehen. Ungeachtet des Vorstehenden haben alle Rechte und Pflichten, die entsprechend ihrem Kontext die Beendigung oder das Auslaufen des Vertrags überdauern sollten, auch nach Beendigung bzw. Ablauf des Vertrags Bestand.
    11. Zwischen den Vertragsparteien besteht eine Beziehung als unabhängige Vertragsunternehmen. Nichts in diesem Vertrag darf so ausgelegt werden, dass eine Handelsvertretung, eine Partnerschaft, ein Joint Venture oder eine andere Form von Gemeinschaftsunternehmen, ein Arbeitsverhältnis oder ein Treuhandverhältnis zwischen den Vertragsparteien entsteht, und keine der Vertragsparteien ist befugt, für die jeweils andere Vertragspartei Verträge abzuschließen oder sie in irgendeiner Weise zu verpflichten.
    12. Die einzige Sprache, in der dieser Vertrag vorliegt, ist die englische Sprache, die in jeder Hinsicht maßgeblich ist.

[ENDE DER RAHMENBEDINGUNGEN]

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